... alle Damen des Hauses auf selbstständiger Basis arbeiten und nicht Angestellte des Clubs sind.
Deshalb bieten sie ihre Serviceleistungen auch ausschließlich auf eigene Rechnung und eigenen Namen an.
Sämtliche Einzelheiten zur Servicegestaltung sowie deren Abwicklung sind mit den Damen im Royal Saunaclub individuell
abzuklären.
Royal Saunaclub hat und nimmt ausdrücklich keinen Einfluss auf den Geschäftsablauf zwischen den Damen und den
männlichen Gästen.
HINWEIS ZUR KONDOMPFLICHT:
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) § 32 Kondompflicht (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen. (3)
Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben 1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt, 2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder 3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Bitte beachten: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben nach §32 ProstSchG, beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden!